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Berliner Testament und Behindertentestament

Zuletzt aktualisiert: 28. Februar 2026

"Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein" – der gefährlichste Satz im Erbrecht

Aus Sicht eines Notars ist der Satz "Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein" der meistgeschriebene – und bei Familien mit behindertem Kind der gefährlichste Satz im deutschen Erbrecht.

Das Berliner Testament ist die beliebteste Testamentsform in Deutschland. Es ist einfach, verständlich und schützt den überlebenden Ehegatten. Aber für Familien mit einem behinderten Kind kann es eine Katastrophe sein – wenn man es nicht richtig gestaltet.

Wie das Berliner Testament funktioniert

Das Berliner Testament (§ 2269 BGB) folgt einem einfachen Schema:

  1. Erster Erbfall: Die Ehegatten setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein
  2. Zweiter Erbfall: Nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten erben die Kinder

Die Kinder gehen also beim ersten Erbfall leer aus und erben erst beim zweiten Erbfall. Der überlebende Ehegatte erhält alles und kann frei über das Vermögen verfügen.

Vorteile

  • Der Überlebende ist finanziell abgesichert
  • Die Immobilie muss nicht verkauft werden
  • Einfach zu formulieren und zu verstehen
  • Gegenseitiger Schutz der Ehegatten

Das Problem bei Behinderung: Drei Szenarien

Szenario 1: Erster Elternteil stirbt

Der überlebende Ehegatte erbt alles. Die Kinder erben nichts. Soweit kein Problem – aber: Die Kinder haben einen Pflichtteilsanspruch gegen den Alleinerben.

Beim behinderten Kind bedeutet das: Das Sozialamt kann den Pflichtteilsanspruch per Überleitung (§ 93 SGB XII) auf sich umleiten und vom überlebenden Ehegatten einfordern.

Beispiel: Nachlasswert 400.000 Euro, drei Kinder, Zugewinngemeinschaft. Pflichtteil pro Kind = 1/12 = 33.333 Euro. Das Sozialamt leitet den Anspruch des behinderten Kindes über und fordert 33.333 Euro vom überlebenden Ehegatten.

Szenario 2: Zweiter Elternteil stirbt

Jetzt erben die Kinder – als Vollerben zu gleichen Teilen. Das behinderte Kind bekommt seinen Anteil frei, ohne Schutz. Das Sozialamt kassiert.

Szenario 3: Der Überlebende ändert das Testament

Nach dem Tod des Erstversterbenden ist der Überlebende an die wechselbezüglichen Verfügungen gebunden (§ 2271 BGB). Er kann das Behindertentestament, das er zusammen mit dem Verstorbenen errichtet hat, nicht mehr ändern.

Aber was, wenn das Behindertentestament erst nach dem Tod des Erstversterbenden nötig wird – etwa weil die Behinderung erst später eintritt? Dann sitzt der Überlebende in der Falle: Er kann kein Behindertentestament mehr errichten, weil er an das alte Berliner Testament gebunden ist.

Die Lösung: Berliner Testament + Behindertentestament kombinieren

Es ist möglich, die Vorteile des Berliner Testaments zu erhalten und gleichzeitig das behinderte Kind zu schützen. Dafür muss das Testament von Anfang an richtig gestaltet werden:

1. Vorerbschaft statt Vollerbschaft beim zweiten Erbfall

Statt "Die Kinder erben zu gleichen Teilen" wird angeordnet:

  • Behindertes Kind = Vorerbe (nicht Vollerbe)
  • Gesunde Kinder = Vollerben UND Nacherben des behinderten Kindes

2. Dauertestamentsvollstreckung für den zweiten Erbfall

Für den Erbteil des behinderten Kindes wird bereits im gemeinschaftlichen Testament eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet – die beim zweiten Erbfall in Kraft tritt.

3. Pflichtteilsklausel gegen Sozialamt-Zugriff beim ersten Erbfall

Eine Klausel, die den Pflichtteil des behinderten Kindes beim ersten Erbfall behandelt. Variante: Das behinderte Kind wird auch beim ersten Erbfall als Vorerbe mit kleinem Erbteil (knapp über Pflichtteil) eingesetzt, mit Testamentsvollstreckung.

4. Verwaltungsanweisungen für den Testamentsvollstrecker

Konkrete Anweisungen, wie der TV das Erbe für das behinderte Kind einsetzen soll.

Wechselbezüglichkeit: Fluch und Segen

Die Wechselbezüglichkeit ist das wichtigste Merkmal des gemeinschaftlichen Testaments – und zugleich sein größtes Risiko.

Der Segen

Der überlebende Ehegatte kann die Schlusserbeneinsetzung nicht mehr ändern. Das schützt die Kinder: Der Überlebende kann das Vermögen nicht an einen neuen Partner vererben oder das behinderte Kind nachträglich enterben.

Der Fluch

Der überlebende Ehegatte kann aber auch nicht mehr reagieren, wenn sich die Umstände ändern:

Situation Problem
Behinderung tritt erst nach dem Tod des Erstversterbenden ein Kein Behindertentestament mehr möglich
Neuer Testamentsvollstrecker nötig TV-Kaskade nicht änderbar
Vermögensverhältnisse ändern sich drastisch Erbquoten nicht anpassbar
Gesundes Kind stirbt vor dem Überlebenden Schlusserbfolge nicht anpassbar

Lösung: Änderungsvorbehalt

Das gemeinschaftliche Testament kann einen Änderungsvorbehalt für bestimmte Teile enthalten. Beispiel: Die gegenseitige Einsetzung als Alleinerben ist wechselbezüglich (nicht änderbar), aber die Schlusserbfolge ist nicht wechselbezüglich (kann vom Überlebenden geändert werden).

Achtung: Dieser Vorbehalt muss im Testament ausdrücklich erklärt werden. Ohne Vorbehalt gelten die Auslegungsregeln des § 2270 BGB – und die führen im Zweifel zur Wechselbezüglichkeit.

Die Bindungswirkung nach dem ersten Erbfall

Nach dem Tod des Erstversterbenden gilt:

  • Wechselbezügliche Verfügungen: Der Überlebende kann sie nur noch ausschlagen (§ 2271 Abs. 2 BGB) – er muss dann auf das gesamte Erbe verzichten
  • Nicht wechselbezügliche Verfügungen: Können frei geändert werden
  • Neue Verfügungen: Nur möglich, soweit sie nicht den wechselbezüglichen Verfügungen widersprechen

Praktische Empfehlung

Für Familien mit einem behinderten Kind empfehlen wir:

  1. Kein "reines" Berliner Testament – die Standardform schützt das behinderte Kind nicht
  2. Kombiniertes Modell von Anfang an: Gegenseitige Einsetzung als Alleinerben PLUS Vor-/Nacherbschaft und Testamentsvollstreckung für den zweiten Erbfall
  3. Änderungsvorbehalt für die Schlusserbfolge – damit der Überlebende auf veränderte Umstände reagieren kann
  4. Notarielle Beurkundung – die Kombination aus Berliner Testament und Behindertentestament ist zu komplex für ein handschriftliches Testament
  5. Regelmäßige Überprüfung – mindestens alle 5 Jahre

Fazit

Das Berliner Testament ist nicht grundsätzlich falsch für Familien mit behindertem Kind – aber es muss von Anfang an richtig gestaltet werden. Ein "normales" Berliner Testament ohne Behindertentestament-Elemente ist eine Zeitbombe. Die Kombination beider Instrumente erfordert juristische Präzision – lassen Sie sich beraten.

Weiterführende Links

§ 2269 BGB – Gegenseitige EinsetzungGesetzestext zur gegenseitigen Erbeinsetzung im gemeinschaftlichen Testament (Einheitslösung).
dejure.org
§ 2270 BGB – Wechselbezügliche VerfügungenGesetzestext zur Wechselbezüglichkeit – erklärt die Bindungswirkung im Berliner Testament.
dejure.org
§ 2271 BGB – Widerruf wechselbezüglicher VerfügungenGesetzestext zum eingeschränkten Widerrufsrecht beim gemeinschaftlichen Testament nach Tod eines Ehegatten.
dejure.org
Berliner Testament (Wikipedia)Enzyklopädischer Überblick über Einheitslösung, Trennungslösung, Bindungswirkung und Pflichtteilsproblematik.
wikipedia.org
§ 2269 BGB – EinzelnormAmtlicher Gesetzestext zur gegenseitigen Einsetzung von Ehegatten als Erben.
gesetze-im-internet.de
§ 2271 BGB – EinzelnormAmtlicher Gesetzestext zum Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen.
gesetze-im-internet.de
BVKM: Vererben zugunsten behinderter MenschenRatgeber des BVKM mit speziellem Abschnitt zur Kombination von Berliner Testament und Behindertentestament.
bvkm.de
BGH IV ZR 231/92 – LeitentscheidungBGH-Grundsatzurteil zur Zulässigkeit des Behindertentestaments – auch beim Berliner Testament anwendbar.
dejure.org

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