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Geschwister als Testamentsvollstrecker – Chance und Verantwortung

ErbrechtTestamentsvollstreckungGeschwisterVergütung

Zuletzt aktualisiert: 04. Dezember 2025

Paul Klee, "Geschwister" (1930) / Wikimedia Commons, CC0

Niemand kennt Ihr Kind so gut wie seine Geschwister

Wenn Eltern ein Behindertentestament errichten, stehen sie vor einer der wichtigsten Entscheidungen überhaupt: Wer soll nach ihrem Tod das Erbe ihres behinderten Kindes verwalten? Wer soll entscheiden, wofür das Geld ausgegeben wird – für den Urlaub an die Nordsee, die neue Spielkonsole, die zusätzliche Musiktherapie?

Die naheliegende Antwort: die Geschwister. Sie sind mit dem behinderten Bruder oder der behinderten Schwester aufgewachsen. Sie kennen seine Vorlieben, seine Abneigungen, seine Art zu kommunizieren. Sie wissen, dass er Autos über alles liebt, dass sie bei Gewitter Angst bekommt, dass er sich über nichts so freut wie über einen Zoobesuch. Dieses intime Wissen kann kein professioneller Vermögensverwalter ersetzen.

Doch so naheliegend die Idee ist – so komplex ist ihre Umsetzung. Denn Geschwister sind beim Tod der Eltern oft selbst noch jung, sie sind gleichzeitig Nacherben (und damit „Gegenspieler" des Vorerben), und sie tragen eine Verantwortung, die Jahrzehnte dauern kann. Dieser Artikel beleuchtet, wie Eltern die Geschwister-Testamentsvollstreckung klug gestalten – und ihre Kinder darauf vorbereiten.

Warum Geschwister die idealen Langzeit-Testamentsvollstrecker sind

Die Altersstruktur spricht für sie

Das Behindertentestament ist eine Konstruktion auf Jahrzehnte. Die Dauertestamentsvollstreckung läuft so lange, wie das behinderte Kind lebt – im Idealfall 40, 50, 60 Jahre nach dem Tod der Eltern. Kein Onkel, keine Tante und erst recht kein professioneller Testamentsvollstrecker wird diesen Zeitraum lückenlos abdecken können.

Geschwister dagegen sind in aller Regel jünger als die Eltern und – statistisch betrachtet – die Personen, die das behinderte Kind mit der höchsten Wahrscheinlichkeit überleben. Sie sind damit die einzige realistische Option für eine wirklich lebenslange Begleitung.

Die emotionale Nähe ist unersetzlich

Ein Testamentsvollstrecker beim Behindertentestament ist kein reiner Vermögensverwalter. Seine Aufgabe geht weit über Kontoführung und Anlageentscheidungen hinaus. Er muss einschätzen:

  • Was würde das behinderte Kind wirklich glücklich machen?
  • Welche Therapie bringt einen echten Mehrwert – und welche ist Geldverschwendung?
  • Wann lohnt sich eine teure Anschaffung, wann reicht die günstigere Alternative?
  • Wie hat sich das Kind verändert, welche neuen Interessen hat es entwickelt?

Geschwister bringen hier etwas mit, das kein Außenstehender hat: gelebtes Wissen. Sie haben nicht nur die Diagnose im Kopf, sondern den Menschen.

Die familiäre Kontinuität

Für viele Menschen mit Behinderung ist Stabilität entscheidend. Vertraute Bezugspersonen, gewohnte Abläufe, bekannte Gesichter. Die Geschwister sind Teil dieses vertrauten Umfelds. Wenn sie als Testamentsvollstrecker die Nachfolge der Eltern antreten, bleibt zumindest ein Stück familiäre Normalität erhalten – in einer Situation, die ohnehin von Verlust und Veränderung geprägt ist.

Das Altersproblem: Zu jung, wenn es darauf ankommt

Die typische Konstellation

Stellen wir uns eine Familie vor: Die Eltern sind Ende 40, das behinderte Kind ist 12, die Geschwister sind 10 und 7 Jahre alt. Wenn die Eltern jetzt ihr Testament errichten, können sie die Geschwister noch nicht als Testamentsvollstrecker einsetzen – sie sind schlicht zu jung.

Selbst wenn die Eltern erst mit Mitte 60 sterben, wären die Geschwister dann erst Anfang bis Mitte 30. Die Frage, ab welchem Alter sie als Testamentsvollstrecker in Frage kommen, ist daher zentral.

Die Altersgrenze: Warum 25 ein guter Richtwert ist

Das Gesetz verlangt für das Amt des Testamentsvollstreckers lediglich volle Geschäftsfähigkeit – also Volljährigkeit. In der Praxis ist 18 aber zu früh. Wer gerade Abitur macht oder ins Studium startet, hat weder die Lebenserfahrung noch die zeitlichen Ressourcen für die Verwaltung eines Nachlasses.

Ein Alter von 25 Jahren hat sich als sinnvoller Richtwert etabliert:

  • Die Ausbildung oder das Studium ist in der Regel abgeschlossen
  • Ein gewisses Maß an Lebenserfahrung ist vorhanden
  • Die eigene Lebenssituation hat sich einigermaßen stabilisiert
  • Die Person ist alt genug, um die Tragweite der Verantwortung zu erfassen

Im Testament lässt sich das elegant formulieren: „Unser Sohn Henri Tiehs wird als Testamentsvollstrecker berufen, sobald er das 25. Lebensjahr vollendet hat."

Die Überbrückung: Ältere Verwandte als Erste in der Kaskade

Für die Jahre, in denen die Geschwister noch zu jung sind, braucht es eine Testamentsvollstrecker-Kaskade. Das Prinzip: Ältere Verwandte oder Vertrauenspersonen übernehmen zunächst, und die Geschwister rücken nach, sobald sie alt genug sind.

Eine typische Kaskade sieht so aus:

Rang Person Rolle Verfügbar ab
1 Bruder/Schwester des Erblassers Überbrückung Sofort
2 Weitere Vertrauensperson Reserve Sofort
3 Älteres Geschwisterkind Langfrist-TV Ab 25 Jahren
4 Jüngeres Geschwisterkind Reserve-TV Ab 25 Jahren
5 Nachlassgericht Auffanglösung Wenn alle ausfallen

Entscheidend ist, dass die Übergabe von Rang 1/2 zu Rang 3/4 reibungslos funktioniert. Der erste Testamentsvollstrecker sollte eine saubere Dokumentation hinterlassen: Nachlassverzeichnis, Kontenübersicht, laufende Verträge, Anlagestrategie. Idealerweise gibt es eine Übergangsphase, in der beide gemeinsam agieren.

Die Doppelrolle: Nacherbe und Testamentsvollstrecker zugleich

Wo liegt der Konflikt?

Im klassischen Behindertentestament sind die Geschwister als Nacherben eingesetzt. Sie erben den Vorerbanteil, wenn das behinderte Kind stirbt. Gleichzeitig sollen sie als Testamentsvollstrecker eben dieses Vorerbvermögen verwalten und für das behinderte Kind ausgeben.

Hier entsteht ein struktureller Interessenkonflikt: Je mehr der Testamentsvollstrecker für das behinderte Kind ausgibt, desto weniger bleibt für ihn selbst als Nacherben übrig. Es liegt ein systemimmanenter Anreiz vor, sparsam mit dem Geld umzugehen – möglicherweise zu sparsam.

Warum das Recht die Doppelrolle trotzdem erlaubt

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt klargestellt, dass die Doppelrolle als Nacherbe und Testamentsvollstrecker beim Behindertentestament zulässig ist. Die Argumentation: Die Eltern kennen die familiären Verhältnisse am besten und dürfen auf die Loyalität der Geschwister vertrauen. Der potenzielle Interessenkonflikt wird durch die Verwaltungsanweisungen im Testament und die allgemeine Aufsicht des Nachlassgerichts hinreichend entschärft.

Schutzmaßnahmen gegen den Interessenkonflikt

Eltern sollten den Konflikt aber nicht ignorieren, sondern aktiv abmildern:

1. Klare Verwaltungsanweisungen

Das Testament sollte dem Testamentsvollstrecker konkret sagen, wofür das Geld da ist. Nicht: „Mache mit dem Geld, was du für richtig hältst." Sondern: „Das Vermögen soll dazu dienen, unserem Kind über den Sozialhilfestandard hinaus eine möglichst hohe Lebensqualität zu sichern." Beispielhafte Aufzählungen (Urlaub, Therapien, Hobbys, Elektronik, besondere Kleidung) geben Orientierung.

2. Die Kontrollperson

Ein oft unterschätztes Instrument: Die Erblasser benennen eine Kontrollperson, die den Testamentsvollstrecker überwacht. Diese Person hat:

  • Einsichtsrecht in alle Konten und Belege
  • Recht auf jährliche Rechnungslegung
  • Die Befugnis, beim Nachlassgericht die Entlassung des Testamentsvollstreckers zu beantragen (§ 2227 BGB), wenn dieser seine Pflichten verletzt

Die Kontrollperson arbeitet in der Regel ohne Vergütung, erhält aber Aufwendungsersatz. Sie ist das Sicherheitsnetz, das die Doppelrolle erträglich macht.

3. Substanzverbrauch ausdrücklich erlauben

Manche Eltern formulieren im Testament bewusst, dass der Testamentsvollstrecker nicht nur die Erträge, sondern auch die Substanz des Vermögens für das Kind einsetzen darf. Das nimmt den Druck, jeden Cent zu sparen, und signalisiert: Das Geld ist für unser Kind da – nicht für die Nacherben.

Vergütung: Warum auch Geschwister bezahlt werden sollten

Das Märchen vom Ehrenamt

Es gibt ein hartnäckiges Missverständnis: Familienangehörige sollen das Amt des Testamentsvollstreckers ehrenamtlich ausüben. Schließlich ist es doch Familie, oder? In Wahrheit gibt es für diese Erwartung keine rechtliche Grundlage. § 2221 BGB spricht von einer angemessenen Vergütung – ohne Einschränkung auf familienfremde Personen.

Und es gibt gute Gründe, auch Geschwister zu vergüten:

  • Die Testamentsvollstreckung ist echte Arbeit: Kontoführung, Anlageentscheidungen, Steuererklärungen, Dokumentation, Kommunikation mit dem Sozialhilfeträger
  • Die Aufgabe dauert Jahrzehnte – Motivation über so lange Zeiträume braucht auch finanzielle Anerkennung
  • Ohne festgelegte Vergütung kommt es erfahrungsgemäß zu Streit: „Du lässt dir das Geld ja dafür bezahlen, dass du dich um deine eigene Schwester kümmerst!"
  • Eine im Testament fixierte Vergütung nimmt diesen Diskussionen die Grundlage

Ein bewährtes Vergütungsmodell

Für familiäre Testamentsvollstrecker hat sich in der Praxis ein moderates Vergütungsmodell bewährt, das zwei Komponenten kombiniert:

Laufende Vergütung: 0,5 % des verwalteten Vermögens pro Jahr

Das klingt wenig – und das ist Absicht. Die Vergütung soll fair sein, aber die Substanz schonen. Denn das Vermögen muss Jahrzehnte reichen.

Ein Rechenbeispiel verdeutlicht die Proportionen:

Verwaltetes Vermögen Jährliche Vergütung Monatlich
100.000 € 500 € ~42 €
200.000 € 1.000 € ~83 €
400.000 € 2.000 € ~167 €

Einmalige Konstituierungsgebühr: 2,0 % des Nachlasswertes (mindestens 500 €)

Der Amtsantritt ist besonders aufwendig: Nachlassverzeichnis erstellen, Konten einrichten, Depots umschichten, Sozialleistungsträger informieren, Anlagestrategie festlegen. Diese einmalige Gebühr vergütet diesen hohen Anfangsaufwand.

Vergleich mit professionellen Testamentsvollstreckern

Wer die familiäre Vergütung in Relation setzen möchte: Die Empfehlungen des Deutschen Notarvereins (DNotV) sehen für professionelle Testamentsvollstrecker bei der Dauerverwaltung Sätze von typischerweise 1,0 bis 2,5 % pro Jahr vor – also das Zwei- bis Fünffache des familiären Satzes. Die einmalige Abwicklungsvergütung liegt nach DNotV bei rund 5 % des Nachlasswertes – ebenfalls deutlich über den 2 % der familiären Variante.

Was bedeutet das über die Laufzeit?

Modell Einmalig 30 Jahre laufend Gesamt (bei 400.000 €)
Familiär (0,5 % + 2 %) 8.000 € 60.000 € 68.000 €
Professionell (1,5 % + 5 %) 20.000 € 180.000 € 200.000 €

Die Ersparnis ist erheblich – und das Geld, das nicht in Verwaltungskosten fließt, kommt dem behinderten Kind zugute.

Die Vergütungsklausel im Testament

Entscheidend ist, dass die Vergütung explizit im Testament geregelt wird. Ohne eine solche Klausel drohen zwei Probleme:

  1. Das Nachlassgericht könnte argumentieren, dass familiäre Testamentsvollstrecker „aus Nächstenliebe" handeln und keine Vergütung verdienen
  2. Andere Familienmitglieder könnten die Vergütung anfechten

Eine bewährte Formulierung:

„Der Testamentsvollstrecker erhält eine laufende jährliche Vergütung in Höhe von 0,5 % des von ihm verwalteten Nachlasswertes sowie eine einmalige Konstituierungsgebühr von 2,0 % des Nachlasswertes bei Amtsantritt (mindestens 500 EUR). Die Vergütung steht dem Testamentsvollstrecker auch dann zu, wenn er ein Familienangehöriger ist."

Der letzte Satz ist kein überflüssiger Zusatz – er schließt die häufigste Angriffsfläche gegen die Vergütung ausdrücklich aus.

Testamentsvollstrecker und Betreuer: Zwei Ämter, zwei Personen

Die wichtige Trennung

Ein häufiger Planungsfehler: Eltern bestimmen dieselbe Person als Testamentsvollstrecker und als rechtlichen Betreuer ihres behinderten Kindes. Das klingt praktisch – ist aber riskant. Der Testamentsvollstrecker verwaltet das Vermögen, der Betreuer sorgt für die Person. Liegt beides in einer Hand, fehlt die gegenseitige Kontrolle.

Ein Beispiel: Der Betreuer entscheidet, dass das Kind in eine teurere Wohneinrichtung umzieht. Als Testamentsvollstrecker müsste er prüfen, ob die Mehrkosten aus dem Nachlass finanziert werden können – und sie notfalls ablehnen. Ist er beides in Personalunion, kontrolliert er sich selbst.

Die ideale Rollenverteilung unter Geschwistern

Wenn mehrere Geschwister vorhanden sind, bietet sich eine Aufgabenteilung an:

Rolle Geeignetes Geschwisterkind Aufgabe
Testamentsvollstrecker Geschwisterkind mit Sinn für Zahlen und Verwaltung Vermögensverwaltung, Zuwendungen, Dokumentation
Rechtlicher Betreuer Geschwisterkind mit engstem persönlichen Kontakt Gesundheit, Wohnen, Alltagsentscheidungen

Diese Trennung schafft ein Vier-Augen-Prinzip: Der Betreuer äußert Wünsche und Bedürfnisse, der Testamentsvollstrecker prüft die finanzielle Machbarkeit. Beide müssen miteinander sprechen – und genau das ist gewollt.

Wenn es nur ein Geschwisterkind gibt

Gibt es nur ein Geschwisterkind, kann es zwar Testamentsvollstrecker werden – die Rolle des Betreuers sollte dann aber eine andere Vertrauensperson übernehmen: ein Verwandter, ein enger Freund der Familie oder ein Betreuungsverein. Das wahrt die Kontrollfunktion.

Geschwister auf die Rolle vorbereiten

Früh ins Gespräch kommen

Viele Eltern scheuen das Thema. Es bedeutet, über den eigenen Tod zu sprechen, über Behinderung und finanzielle Abhängigkeit. Doch je früher Geschwister eingebunden werden, desto besser können sie sich auf die spätere Verantwortung vorbereiten.

Altersgerechte Kommunikation:

  • Ab dem Teenageralter: Grundverständnis schaffen – „Wir haben ein besonderes Testament, das deine Schwester schützt. Eines Tages wirst du daran beteiligt sein."
  • Ab 18: Grobes Konzept erklären – Vor-/Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung, Sozialleistungen. Nicht im juristischen Detail, aber so, dass der Sinn klar wird.
  • Ab 25 (oder bei Amtsantritt): Vollständige Einweisung – Testament lesen, Vermögenswerte kennenlernen, mit dem amtierenden Testamentsvollstrecker zusammenarbeiten.

Wissen aufbauen

Geschwister müssen nicht zu Erbrechtsexperten werden. Aber sie sollten diese Kernpunkte verstehen:

  1. Warum Sachleistungen statt Geld? – Geld auf dem Konto des behinderten Geschwisters kann als Vermögen angerechnet werden und Sozialleistungen gefährden. Sachleistungen und Direktzahlungen an Anbieter dagegen nicht.
  2. Was darf der Testamentsvollstrecker finanzieren? – Alles, was über den Sozialhilfestandard hinausgeht: Urlaub, Therapien, Hobbys, besondere Wünsche. Nicht: Miete, Lebensmittel, medizinische Grundversorgung (das zahlt der Staat).
  3. Wie wird dokumentiert? – Jede Zuwendung sollte belegt werden: Was wurde angeschafft? Für wen? Wann? Wie viel hat es gekostet? Das schützt bei Nachfragen des Sozialamts.
  4. Wann brauche ich professionelle Hilfe? – Bei Steuerfragen, Immobilienangelegenheiten oder Konflikten mit dem Sozialhilfeträger darf (und sollte) der Testamentsvollstrecker einen Fachanwalt oder Steuerberater einschalten – auf Kosten des Nachlasses.

Die emotionale Seite nicht vergessen

Die Testamentsvollstreckung für ein behindertes Geschwisterkind ist mehr als ein Verwaltungsakt. Sie kann emotional belastend sein:

  • Trauer um die Eltern und gleichzeitig Verantwortungsübernahme
  • Schuldgefühle, wenn das Geld knapp wird oder Wünsche abgelehnt werden müssen
  • Konflikte mit dem Sozialamt, die zermürbend sein können
  • Spannungen mit dem eigenen Partner, der die zeitliche Belastung mitträgt
  • Die leise Frage, ob man gerade das Erbe des Geschwisters „verfrühstückt" – wo man es doch als Nacherbe selbst bekommen würde

Eltern können hier vorbeugen, indem sie offen darüber sprechen. Und indem sie im Testament klarmachen: Das Geld ist für euer Geschwisterkind da. Die Nacherben-Stellung ist ein Auffangmechanismus, kein Sparvertrag.

Was wenn Geschwister nicht wollen?

Das Amt ist freiwillig

Kein Mensch kann gezwungen werden, das Amt des Testamentsvollstreckers anzunehmen. § 2202 BGB gibt dem Ernannten das Recht, die Annahme abzulehnen – ohne Begründung und ohne Konsequenzen. Auch nach Annahme kann er das Amt jederzeit niederlegen (§ 2226 BGB).

Gründe für eine Ablehnung

Eltern sollten respektieren, wenn ein Geschwisterkind die Aufgabe nicht übernehmen möchte. Mögliche Gründe:

  • Eigene Lebenssituation erlaubt es nicht (Beruf, Familie, Auslandsaufenthalt)
  • Die emotionale Belastung wird als zu hoch empfunden
  • Das Verhältnis zum behinderten Geschwisterkind ist schwierig
  • Unsicherheit, ob man der Aufgabe gewachsen ist

Keine dieser Begründungen ist verwerflich. Im Gegenteil: Ein Geschwisterkind, das die Aufgabe widerwillig übernimmt, ist ein schlechterer Testamentsvollstrecker als ein wohlwollender Außenstehender.

Alternativen

Wenn kein Geschwisterkind als Testamentsvollstrecker zur Verfügung steht:

  • Professioneller Testamentsvollstrecker: Fachanwalt für Erbrecht, Steuerberater oder zertifizierter Testamentsvollstrecker (z. B. über die AGT e.V.). Teurer, aber qualifiziert.
  • Betreuungsverein: Manche Betreuungsvereine bieten auch Testamentsvollstreckung an.
  • Nachlassgericht: Als ultimative Auffanglösung kann das Nachlassgericht nach § 2200 BGB einen Testamentsvollstrecker benennen – allerdings ohne Kenntnis der familiären Verhältnisse.

Praxistipps: So gelingt die Geschwister-Testamentsvollstreckung

1. Bauen Sie eine tiefe Kaskade

Mindestens vier Personen sollten in der Reihenfolge benannt sein. Rechnen Sie damit, dass einzelne Kandidaten ausfallen – durch Tod, Krankheit, Wegzug oder Desinteresse. Je tiefer die Kaskade, desto sicherer das Netz.

2. Legen Sie die Vergütung fest

Kein Spielraum für Interpretation. Die Vergütung gehört schwarz auf weiß ins Testament – inklusive des ausdrücklichen Hinweises, dass auch Familienangehörige Anspruch darauf haben.

3. Benennen Sie eine Kontrollperson

Die Kontrollperson ist das Korrektiv. Sie muss nicht selbst Geld verwalten, aber sie muss den Überblick behalten und im Ernstfall einschreiten können.

4. Trennen Sie TV und Betreuer

Wenn möglich: verschiedene Personen für Testamentsvollstreckung und rechtliche Betreuung. Das schafft ein natürliches System gegenseitiger Kontrolle.

5. Erlauben Sie professionelle Hilfe

Das Testament sollte dem Testamentsvollstrecker ausdrücklich erlauben, auf Kosten des Nachlasses Fachleute (Steuerberater, Rechtsanwalt, Anlageberater) einzuschalten. Geschwister sind keine Juristen und keine Finanzexperten – und müssen es auch nicht sein.

6. Sprechen Sie rechtzeitig

Überraschen Sie Ihre Kinder nicht mit dem Testament. Sprechen Sie offen über Ihre Pläne, erklären Sie die Hintergründe, hören Sie sich Bedenken an. Ein Geschwisterkind, das versteht warum es diese Aufgabe übernehmen soll, wird sie mit mehr Überzeugung ausüben.

7. Aktualisieren Sie regelmäßig

Familienverhältnisse ändern sich. Ein Geschwisterkind zieht ins Ausland, ein anderes entwickelt eine enge Beziehung zum behinderten Bruder. Prüfen Sie alle drei bis fünf Jahre, ob die Testamentsvollstrecker-Kaskade noch passt.

Das Wichtigste auf einen Blick

Geschwister sind als Testamentsvollstrecker beim Behindertentestament eine hervorragende Wahl – vorausgesetzt, die Rahmenbedingungen stimmen:

  • Eine Kaskade überbrückt die Jahre, in denen Geschwister noch zu jung sind
  • Die Doppelrolle als Nacherbe und TV ist rechtlich zulässig, sollte aber durch eine Kontrollperson abgesichert werden
  • Eine faire Vergütung (z. B. 0,5 % p.a. + 2 % einmalig) honoriert die Arbeit und beugt Konflikten vor
  • TV und Betreuer sollten verschiedene Personen sein
  • Offene Kommunikation innerhalb der Familie ist der Schlüssel zu einer funktionierenden Lösung

Letztlich geht es um eine einfache Frage: Wer wird nach Ihrem Tod am besten wissen, was Ihr Kind braucht und was es glücklich macht? In den meisten Familien lautet die Antwort: die Geschwister. Geben Sie ihnen die Werkzeuge, die sie dafür brauchen.

Weiterführende Links (8)
§ 2197 BGB – Ernennung des TestamentsvollstreckersGesetzestext zur Ernennung des Testamentsvollstreckers durch den Erblasser – auch Familienangehörige können benannt werden.
dejure.org
§ 2221 BGB – Vergütung des TestamentsvollstreckersAnspruch auf angemessene Vergütung – gilt für familiäre wie professionelle Testamentsvollstrecker gleichermaßen.
dejure.org
§ 2200 BGB – Ernennung durch das NachlassgerichtAuffanglösung: Das Nachlassgericht kann einen TV ernennen, wenn die im Testament Benannten ausfallen.
dejure.org
§ 2202 BGB – Annahme und Ablehnung des AmtesDer ernannte Testamentsvollstrecker kann das Amt annehmen oder ablehnen – kein Zwang zur Amtsübernahme.
dejure.org
§ 2226 BGB – Kündigung des TestamentsvollstreckersDer TV kann das Amt jederzeit niederlegen – wichtig für die Planung der TV-Kaskade.
dejure.org
§ 2227 BGB – Entlassung des TestamentsvollstreckersDas Nachlassgericht kann den TV auf Antrag entlassen – Rechtsgrundlage für das Eingreifen der Kontrollperson.
dejure.org
AGT e.V. – Arbeitsgemeinschaft TestamentsvollstreckungBerufsverband zertifizierter Testamentsvollstrecker – Alternative, wenn kein Geschwisterkind die Aufgabe übernehmen kann.
agt-ev.de
BVKM-Ratgeber: Vererben zugunsten behinderter MenschenAusführlicher Ratgeber mit Musterformulierungen für TV-Kaskaden und Verwaltungsanweisungen.
bvkm.de

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