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Vor- und Nacherbschaft erklärt

Zuletzt aktualisiert: 28. Februar 2026

"Mein Kind erbt ja trotzdem" – ja, aber...

Stellen Sie sich vor, Sie renovieren Ihr Haus ohne Bauplan. Sie kaufen Materialien, reißen Wände ein, setzen neue – aber ohne Plan passt am Ende nichts zusammen. Beim Vererben an ein behindertes Kind ist es ähnlich: Einfach "vererben" reicht nicht. Ohne die richtige Struktur geht das Erbe verloren.

Die Vor- und Nacherbschaft ist dieser Bauplan. Sie ist das zentrale Element jedes Behindertentestaments und sorgt dafür, dass das Vermögen in der Familie bleibt, während Ihr Kind davon profitiert.

Vorerbe vs. Vollerbe – der entscheidende Unterschied

Im normalen Erbrecht wird man Vollerbe: Man erbt, kann frei über das Vermögen verfügen, es ausgeben, verschenken oder vererben. Das klingt gut – ist es bei einem behinderten Kind aber nicht.

Vollerbe Vorerbe
Erhält das Erbe Ja Ja
Kann frei verfügen Ja Nein – eingeschränkt
Sozialamt kann zugreifen Ja Nein (mit Testamentsvollstreckung)
Vermögen nach Tod des Erben Geht an dessen Erben Geht an die Nacherben
Substanz geschützt Nein Ja

Der Vorerbe ist also eine Art "Treuhänder auf Zeit": Er profitiert vom Vermögen, aber die Substanz ist für die Nacherben reserviert.

Wie funktioniert die Vor- und Nacherbschaft?

Die Eltern bestimmen im Testament:

  1. Vorerbe = das behinderte Kind → erhält den Erbteil
  2. Nacherben = z.B. die Geschwister → erhalten das Restvermögen nach dem Tod des Vorerben
  3. Nacherbfall = der Tod des Vorerben (typisch; andere Auslöser sind möglich)

Ein konkretes Beispiel

Die Eltern hinterlassen 300.000 Euro. Sohn Max (behindert) wird Vorerbe zu 1/2, Tochter Lisa wird Nacherbin zu 1/2 und gleichzeitig Vollerbin zu 1/2.

  • Max erhält 150.000 Euro als Vorerbe. Das Geld wird vom Testamentsvollstrecker verwaltet.
  • Lisa erhält 150.000 Euro sofort als Vollerbin.
  • Nach Max' Tod erhält Lisa das Restvermögen aus Max' Vorerbe als Nacherbin.

Was darf der Vorerbe – und was nicht?

Das Gesetz unterscheidet zwischen dem befreiten und dem nicht befreiten Vorerben (§ 2136 BGB).

Nicht befreiter Vorerbe (Standard)

  • Darf Nutzungen ziehen (z.B. Mieteinnahmen, Zinsen)
  • Darf nicht über Grundstücke verfügen
  • Darf nicht Erbschaftsgegenstände verschenken
  • Darf nicht die Substanz des Erbes verbrauchen

Befreiter Vorerbe

  • Darf über das Erbe weitgehend frei verfügen
  • Darf nicht verschenken (§ 2113 Abs. 2 BGB – diese Einschränkung ist zwingend)

Beim Behindertentestament wird der Vorerbe typischerweise nicht befreit – denn gerade die Verfügungsbeschränkung schützt das Vermögen vor dem Zugriff des Sozialamts.

Die Surrogation – ein oft übersehener Schutzmechanismus

Ein wichtiger Aspekt der Vorerbschaft ist die dingliche Surrogation (§ 2111 BGB): Was der Vorerbe mit Mitteln aus der Erbschaft erwirbt, wird automatisch Teil der Erbschaft.

Beispiel: Der Testamentsvollstrecker kauft für Max ein spezielles Fahrrad für 3.000 Euro aus dem Erbe. Dieses Fahrrad gehört dann rechtlich zur Erbmasse – nicht Max persönlich. Das Sozialamt kann also auch darauf nicht zugreifen.

Die häufigste Falle: Der "erbende" Sozialhilfeträger

Ohne Vor- und Nacherbschaft passiert Folgendes:

  1. Max erbt als Vollerbe 150.000 Euro
  2. Das Sozialamt erfährt davon (es hat eine Meldepflicht)
  3. Das Sozialamt stellt die Leistungen ein
  4. Max muss sein Erbe aufbrauchen – für Unterkunft, Lebensunterhalt, Pflege
  5. Nach 2-3 Jahren ist das Geld weg
  6. Max beantragt erneut Sozialleistungen

Ergebnis: Die 150.000 Euro sind weg. Sie haben lediglich dem Staat Sozialleistungen erspart, die er ohnehin erbracht hätte. Max selbst hat keinen bleibenden Vorteil.

Mit Vor- und Nacherbschaft + Testamentsvollstreckung sieht es anders aus:

  1. Max wird Vorerbe über 150.000 Euro
  2. Der Testamentsvollstrecker verwaltet das Geld
  3. Max' Sozialleistungen laufen unverändert weiter
  4. Der TV finanziert zusätzliche Annehmlichkeiten: Urlaub, Hobbys, besondere Wünsche
  5. Max profitiert sein ganzes Leben lang
  6. Nach Max' Tod geht das Restvermögen an Lisa (Nacherbin)

Vor- und Nacherbschaft bei Immobilien

Besitzt die Familie eine Immobilie, wird es etwas komplexer:

  • Das behinderte Kind kann ein Wohnrecht an der Immobilie erhalten (§ 1093 BGB)
  • Die Immobilie selbst wird den Nacherben zugeordnet oder fällt in die Vorerbschaft
  • Wichtig: Der Vorerbe darf ein Grundstück nicht ohne Zustimmung der Nacherben veräußern (§ 2113 BGB)

Mehr zur Immobilie im Behindertentestament: Immobilie im Behindertentestament

Zusammenfassung

Die Vor- und Nacherbschaft ist der Schlüssel zum funktionierenden Behindertentestament. Sie sorgt dafür, dass:

  • Das Vermögen in der Familie bleibt und nicht ans Sozialamt fließt
  • Das behinderte Kind trotzdem vom Erbe profitiert – über den Testamentsvollstrecker
  • Nach dem Tod des Kindes die Nacherben das Restvermögen erhalten
  • Die Substanz des Erbes dauerhaft geschützt ist

Aber Achtung: Die Vor- und Nacherbschaft allein genügt nicht. Ohne die Dauertestamentsvollstreckung als zweite Säule könnte der Sozialhilfeträger die Nutzungen des Vorerben (z.B. Zinserträge) auf die Sozialleistungen anrechnen. Erst die Kombination beider Instrumente ergibt den vollständigen Schutz.

Weiterführende Links

§ 2100 BGB – NacherbeZentrale Gesetzesnorm: Der Erblasser kann einen Erben so einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist.
dejure.org
§ 2111 BGB – Unmittelbare Ersetzung (Surrogation)Gesetzestext zur dinglichen Surrogation: Was der Vorerbe mit Nachlassmitteln erwirbt, fällt automatisch in den Nachlass.
dejure.org
§ 2113 BGB – Verfügungsbeschränkungen des VorerbenKernvorschrift: Unentgeltliche Verfügungen und Grundstücksgeschäfte sind gegenüber dem Nacherben unwirksam.
dejure.org
§ 2136 BGB – Befreiung des VorerbenGesetzestext zur befreiten Vorerbschaft – der Erblasser kann den Vorerben von den meisten Beschränkungen befreien (außer Schenkungsverbot).
dejure.org
§ 2112 BGB – Verfügungsrecht des VorerbenGrundnorm zum Verfügungsrecht: Der Vorerbe kann über Nachlassgegenstände verfügen, soweit die §§ 2113–2115 nichts anderes bestimmen.
dejure.org
§ 2100 BGB – EinzelnormAmtlicher Gesetzestext zur Nacherbfolge auf dem offiziellen Portal des Bundesministeriums der Justiz.
gesetze-im-internet.de
§ 2113 BGB – EinzelnormAmtlicher Gesetzestext zu den Verfügungsbeschränkungen des Vorerben auf dem offiziellen Justizportal.
gesetze-im-internet.de

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