Ratgeber
Muster-Behindertentestament
Wählen Sie eine Familienkonstellation und sehen Sie, welche Regelungen typischerweise relevant sind. Jeder Paragraph wird erläutert.
Vorbemerkung & Familiensituation
KernbestandteilWir, [Ehegatte 1], geboren am [Geburtsdatum], und [Ehegatte 2], geboren am [Geburtsdatum], wohnhaft in [Adresse], beide deutsche Staatsangehörige, errichten hiermit unser gemeinschaftliches Testament.
Wir leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Aus unserer Ehe sind folgende Kinder hervorgegangen:
- [Name des behinderten Kindes], geboren am [Geburtsdatum] – unser Sohn/unsere Tochter hat [Art der Behinderung] und bezieht Leistungen der Eingliederungshilfe.
Die Vorbemerkung stellt die Familiensituation dar: Wer sind die Eheleute, welche Kinder gibt es, und welches Kind hat eine Behinderung? Außerdem wird hier der Güterstand (z. B. Zugewinngemeinschaft) festgehalten. Sie hat keine unmittelbare rechtliche Wirkung, ist aber wichtig für die Auslegung des Testaments.
Widerruf früherer Verfügungen
KernbestandteilWir widerrufen hiermit alle bisher von uns einzeln oder gemeinsam errichteten Testamente und letztwilligen Verfügungen. Es soll ausschließlich dieses Testament gelten.
Dieser Paragraph widerruft alle früheren Testamente und Erbverträge. Er stellt sicher, dass nur dieses Testament gilt und keine widersprüchlichen älteren Verfügungen daneben bestehen. Das ist besonders wichtig, wenn früher bereits ein Testament errichtet wurde.
Berliner Testament
Nur bei EheleutenWir setzen uns gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben ein. Der Überlebende von uns wird Alleinerbe des Erstversterbenden.
Diese gegenseitige Erbeinsetzung erfolgt wechselbezüglich im Sinne von § 2270 BGB.
Das Berliner Testament (gegenseitige Alleinerbeinsetzung) bedeutet: Stirbt ein Ehegatte, erbt der andere alles. Die Kinder gehen zunächst leer aus und erben erst beim Tod des zweiten Elternteils. Dieses Modell bildet die Grundlage des Behindertentestaments und sichert den überlebenden Ehegatten finanziell ab.
Vermächtnis beim Ersten Erbfall
Nur bei EheleutenBeim Tod des Erstversterbenden erhält [Name des behinderten Kindes] ein Vermächtnis in Höhe des Wertes seines gesetzlichen Erbteils abzüglich eines Abschlags von 1/3, mindestens jedoch in Höhe des Pflichtteils.
Das Vermächtnis wird nicht sofort fällig, sondern unterliegt der Verwaltung des Testamentsvollstreckers. Der Testamentsvollstrecker hat das Vermächtnis so zu verwalten, dass es dem Vermächtnisnehmer in einer Weise zugutekommt, die seinen Anspruch auf Sozialleistungen nicht beeinträchtigt oder mindert.
Beim ersten Erbfall erhält das behinderte Kind ein Vermächtnis (Geldleistung) statt eines Erbanteils. Der Vorteil: Der Testamentsvollstrecker verwaltet dieses Vermächtnis und setzt es ergänzend zu den Sozialleistungen ein. Der Sozialhilfeträger kann nicht zugreifen, da der Testamentsvollstrecker die Auszahlung kontrolliert.
Schlusserbeinsetzung
KernbestandteilAls Schlusserben des Letztversterbenden von uns setzen wir ein:
- [Name des behinderten Kindes] als Vorerbe gemäß § 5 dieses Testaments.
Die Schlusserbeinsetzung regelt, wer nach dem Tod des letztversterbenden Elternteils erbt. Das behinderte Kind wird als Vorerbe eingesetzt (mit Testamentsvollstreckung).
Vor- und Nacherbschaft
Kernbestandteil[Name des behinderten Kindes] wird als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt. Die Vorerbschaft ist weder veräußerlich noch vererblich.
Nacherben sind die gesetzlichen Erben des Letztversterbenden, ersatzweise [namentlich zu benennende Nacherben]. Der Nacherbfall tritt ein mit dem Tod des Vorerben.
Der Testamentsvollstrecker soll die Substanz des Nachlasses erhalten und nur die Erträge zugunsten des Vorerben verwenden, soweit dies dessen Sozialleistungsansprüche nicht beeinträchtigt.
Die Vor- und Nacherbschaft ist das Herzstück des Behindertentestaments: Das behinderte Kind wird Vorerbe – es profitiert vom Erbe, kann die Substanz aber nicht verbrauchen. Nach seinem Tod geht das Vermögen an die Nacherben (andere Begünstigte) weiter. Der Sozialhilfeträger kann auf das Erbe nicht zugreifen, da es “gebunden” ist.
Dauertestamentsvollstreckung
KernbestandteilFür den Erbteil bzw. das Vermächtnis von [Name des behinderten Kindes]ordnen wir Dauertestamentsvollstreckung gemäß § 2209 BGB an. Die Testamentsvollstreckung dauert für die gesamte Lebenszeit des behinderten Kindes an.
Zum Testamentsvollstrecker bestimmen wir:
- [Testamentsvollstrecker 1]
- Ersatz: [Testamentsvollstrecker 2]
- Weiterer Ersatz: [Testamentsvollstrecker 3]
- Hilfsweise bestimmt das zuständige Nachlassgericht einen geeigneten Testamentsvollstrecker.
Eine Dauertestamentsvollstreckung wird für den Erbteil des behinderten Kindes angeordnet. Der Testamentsvollstrecker verwaltet das Vermögen und entscheidet, wann und wofür Mittel eingesetzt werden. Wichtig: Die Leistungen sollen nur ergänzend zu Sozialleistungen eingesetzt werden, damit der Leistungsanspruch erhalten bleibt.
Verwaltungsanweisungen
KernbestandteilDer Testamentsvollstrecker hat das verwaltete Vermögen so einzusetzen, dass die Sozialleistungsansprüche des behinderten Kindes nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere soll er:
- Zuwendungen nur für Zwecke vornehmen, die über die Sozialleistungen hinausgehen (Ergänzende Versorgung).
- Zuwendungen direkt an Dritte leisten (z. B. Reiseveranstalter, Therapeuten), nicht als Geldleistung an das Kind.
- Leistungen für Urlaub, Freizeit, Bildung, Therapien und persönliche Bedürfnisse ermöglichen.
- Die Vermögenssubstanz grundsätzlich erhalten und nur Erträge verwenden.
- Dokumentation über alle Zuwendungen führen.
Die Verwaltungsanweisungen konkretisieren, wie der Testamentsvollstrecker das Vermögen verwalten soll: welche Ausgaben zulässig sind (z. B. Urlaub, Therapien, Freizeitgestaltung), welche Grenzen gelten, und dass die Sozialleistungen nicht gefährdet werden dürfen. Diese Anweisungen geben dem Testamentsvollstrecker einen klaren Handlungsrahmen.
Katastrophenklausel
Nur bei EheleutenFür den Fall, dass wir gleichzeitig oder unter Umständen versterben, die keine Feststellung der Reihenfolge ermöglichen, gilt Folgendes:
Als Erben werden eingesetzt:
- [Name des behinderten Kindes] als Vorerbe gemäß § 5 dieses Testaments.
Die Testamentsvollstreckung gemäß §§ 6–7 dieses Testaments gilt auch in diesem Fall. Als Vormund benennen wir [Name des Vormunds].
Die Katastrophenklausel regelt den Fall, dass beide Eheleute gleichzeitig versterben (z. B. bei einem Unfall). Sie bestimmt die Erbfolge und den Testamentsvollstrecker für diesen Ausnahmefall und stellt sicher, dass der Schutz des behinderten Kindes auch dann gewährleistet ist.
Pflichtteilsklausel
Bei Eheleuten oder weiteren KindernSollte eines unserer Kinder beim Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangen, so wird dieses Kind auch beim Tod des Letztversterbenden nur auf den Pflichtteil gesetzt.
Diese Klausel sichert den überlebenden Ehegatten und schützt die Nachlasssubstanz.
Von dieser Regelung ausgenommen ist [Name des behinderten Kindes], dessen Pflichtteil durch die besonderen Regelungen dieses Testaments gewahrt wird.
Die Pflichtteilsklausel schützt das Testament vor Angriffen: Verlangt ein Kind beim ersten Erbfall den Pflichtteil, wird es auch beim zweiten Erbfall auf den Pflichtteil beschränkt. Diese “Strafklausel” soll Geschwister davon abhalten, den überlebenden Elternteil finanziell unter Druck zu setzen.
Vergütung Testamentsvollstrecker
KernbestandteilDer Testamentsvollstrecker erhält für seine Tätigkeit eine jährliche Vergütung in Höhe von [X] % des verwalteten Brutto-Nachlasswertes, mindestens jedoch [Mindestbetrag] € pro Jahr.
Darüber hinaus werden dem Testamentsvollstrecker sämtliche notwendigen Auslagen (z. B. Steuerberatung, Rechtsberatung, Reisekosten) erstattet.
Erfolgt die Testamentsvollstreckung durch einen nahen Angehörigen ehrenamtlich, erhält dieser eine jährliche Aufwandsentschädigung von [Betrag] €.
Der Testamentsvollstrecker übernimmt eine anspruchsvolle, langjährige Aufgabe. Eine angemessene Vergütung (bei Dauertestamentsvollstreckung typischerweise 0,3–0,5 % des verwalteten Vermögens pro Jahr) stellt sicher, dass qualifizierte Personen bereit sind, dieses Amt zu übernehmen. Alternativ kann eine ehrenamtliche Regelung mit Aufwandsentschädigung getroffen werden.
Wechselbezüglichkeit & Änderungsvorbehalt
Nur bei EheleutenDie gegenseitige Erbeinsetzung (§ 2), die Einsetzung der Schlusserben (§ 4) sowie die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft (§ 5) und der Testamentsvollstreckung (§ 6) sind wechselbezügliche Verfügungen im Sinne von § 2270 BGB.
Der überlebende Ehegatte behält sich das Recht vor, die Schlusserbeinsetzung hinsichtlich der nicht behinderten Kinder zu ändern, sofern dies den Schutz des behinderten Kindes nicht beeinträchtigt. Die Regelungen zugunsten des behinderten Kindes (Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung) sind bindend und nicht abänderbar.
Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament können nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mehr geändert werden. Der Änderungsvorbehalt erlaubt dem überlebenden Ehegatten jedoch, die Schlusserbeinsetzung unter bestimmten Bedingungen anzupassen – z. B. wenn sich die Lebensumstände wesentlich ändern.
Betreuungsverfügung
KernbestandteilFür den Fall, dass für [Name des behinderten Kindes] eine rechtliche Betreuung eingerichtet werden muss, benennen wir als Betreuer:
- [Betreuer 1]
- Ersatz: [Betreuer 2]
Wir wünschen, dass [Name des behinderten Kindes] in seinem vertrauten Umfeld verbleiben kann und die bisherige Lebensweise so weit wie möglich beibehalten wird. Die medizinische Versorgung soll stets dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen.
Die Betreuungsverfügung legt fest, wer als rechtlicher Betreuer für das behinderte Kind bestellt werden soll, wenn die Eltern dies nicht mehr können. Sie ergänzt das Testament um die persönliche Fürsorge-Komponente und sollte Wünsche zur Lebensgestaltung, Wohnsituation und medizinischen Versorgung enthalten.
Streitbeilegung
KernbestandteilIm Falle von Streitigkeiten zwischen den Erben, dem Testamentsvollstrecker oder sonstigen Beteiligten über die Auslegung oder Umsetzung dieses Testaments soll zunächst eine außergerichtliche Streitbeilegung versucht werden.
Wir empfehlen hierfür eine Mediation durch einen auf Erbrecht spezialisierten Mediator. Die Kosten der Mediation trägt der Nachlass.
Eine Streitbeilegungsklausel empfiehlt oder verpflichtet die Erben, bei Meinungsverschiedenheiten zunächst eine Mediation oder Schlichtung zu versuchen, bevor sie vor Gericht gehen. Dies spart Kosten, schont die Familienbeziehungen und verhindert, dass langwierige Rechtsstreitigkeiten das Vermögen aufzehren.
Scheidungsklausel
Nur bei EheleutenDieses gemeinschaftliche Testament wird insgesamt unwirksam, wenn zum Zeitpunkt des Todes eines von uns ein Scheidungsverfahren anhängig ist oder die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Verstorbene die Scheidung beantragt oder dem Scheidungsantrag zugestimmt hatte (§ 2077 BGB).
Die Scheidungsklausel stellt klar, dass das gemeinschaftliche Testament bei Einleitung eines Scheidungsverfahrens unwirksam wird. Das Gesetz (§ 2077 BGB) regelt dies zwar bereits, aber eine ausdrückliche Klausel verhindert spätere Beweisstreitigkeiten darüber, ob die Scheidungsvoraussetzungen tatsächlich vorlagen.
Wiederheiratsklausel
Nur bei EheleutenFür den Fall der Wiederheirat des überlebenden Ehegatten gilt:
Der überlebende Ehegatte ist verpflichtet, den Kindern einen Betrag in Höhe ihres gesetzlichen Erbteils am Nachlass des Erstversterbenden als vorzeitiges Erbe auszuzahlen. Die Regelungen zugunsten des behinderten Kindes (insbesondere die Testamentsvollstreckung und Vor-/Nacherbschaft) bleiben hiervon unberührt.
Außerdem hat der überlebende Ehegatte einen Ehevertrag mit Gütertrennung zu schließen, um das den Kindern zustehende Vermögen vor Ansprüchen des neuen Ehegatten zu schützen.
Die Wiederheiratsklausel regelt, was passiert, wenn der überlebende Ehegatte erneut heiratet. Sie schützt die Kinder davor, dass das Familienvermögen an eine neue Familie abfließt. Typisch: Bei Wiederheirat erhalten die Kinder sofort ihren Erbteil oder die Schlusserbeinsetzung wird angepasst.
Schlussbestimmungen
KernbestandteilSollten einzelne Bestimmungen dieses Testaments unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die wirksame Bestimmung, die dem Willen der Erblasser am nächsten kommt.
Dieses Testament wird in amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht [Ort] gegeben.
[Ort], den [Datum]
[Unterschrift Ehegatte 1]
[Unterschrift Ehegatte 2]
Die Schlussbestimmungen enthalten Ort, Datum und Unterschriften. Bei einem gemeinschaftlichen handschriftlichen Testament müssen beide Ehegatten unterschreiben. Außerdem können hier ergänzende Hinweise zur Aufbewahrung (amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht) und zur Salvatorischen Klausel festgehalten werden.
Was im Beratungsgespräch noch geklärt werden sollte
Dieses Muster gibt Ihnen einen Überblick über die typischen Bausteine eines Behindertentestaments. Die folgenden Punkte gehen über ein Muster hinaus und sollten individuell mit einem Fachanwalt für Erbrecht oder einem Notar besprochen werden:
- ➔ Erbquoten & Vermächtnishöhe – Die genauen Quoten hängen von der Anzahl der Kinder, dem Vermögen und den Freibeträgen ab und müssen individuell berechnet werden.
- ➔ Steuerliche Optimierung – Erbschaftsteuerliche Freibeträge, Bewertung von Immobilien und mögliche Schenkungen zu Lebzeiten können die Steuerlast erheblich beeinflussen.
- ➔ Lebensversicherungen & Bezugsrechte – Falsch eingestellte Bezugsrechte bei Lebensversicherungen können den gesamten Schutz des Behindertentestaments unterlaufen. Bestehende Policen müssen geprüft und ggf. angepasst werden.
- ➔ Schenkungen der letzten 10 Jahre – Schenkungen können Pflichtteilsergänzungsansprüche (§ 2325 BGB) auslösen, die das Testament gefährden. Bereits erfolgte Schenkungen müssen offengelegt und berücksichtigt werden.
- ➔ Wahl des Testamentsvollstreckers – Die konkrete Person muss sorgfältig ausgewählt und ihre Bereitschaft vorab geklärt werden. Bei komplexem Vermögen kann ein professioneller Testamentsvollstrecker sinnvoll sein.
- ➔ Form des Testaments – Ein Behindertentestament kann handschriftlich oder notariell beurkundet errichtet werden. Die notarielle Beurkundung bietet mehr Rechtssicherheit, ist aber mit Kosten verbunden.