Glossar

Fachbegriffe rund um Erbrecht, Sozialrecht und Behindertentestament verständlich erklärt.

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B

BTHG (Bundesteilhabegesetz) Sozialrecht

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung (seit 2017). Eingliederungshilfe ist kein Teil der Sozialhilfe mehr, Vermögensfreigrenzen deutlich erhöht.

Siehe auch: Eingliederungshilfe, Schonvermögen
Behindertentestament Erbrecht

Ein Testament, das speziell darauf ausgerichtet ist, das Vermögen zugunsten eines behinderten Angehörigen zu sichern, ohne dass Sozialleistungsträger darauf zugreifen können. Es kombiniert typischerweise Vor-/Nacherbschaft mit Dauertestamentsvollstreckung.

Siehe auch: Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung, Vorerbschaft
Bereite Mittel Sozialrecht

Vermögenswerte, die unmittelbar zur Verfügung stehen (z.B. Bankguthaben). Werden bei Sozialleistungen sofort angerechnet. Testamentsvollstrecker darf daher nie direkt Geld auf das Konto des Kindes überweisen.

Siehe auch: Sozialhilferegress, Verwaltungsanweisung
Berliner Testament Erbrecht

Ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten, bei dem sich die Partner gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Kinder als Schlusserben (§ 2269 BGB). Problem: Bei einem behinderten Kind kann der Sozialhilfeträger den Pflichtteil auf sich überleiten.

Siehe auch: Behindertentestament, Pflichtteil, Testament
Betreuungsverfügung Behindertentestament

Dokument, in dem festgelegt wird, wer als rechtlicher Betreuer bestellt werden soll. Ergänzt das Behindertentestament um die persönliche Fürsorge-Komponente.

Siehe auch: Behindertentestament, Rechtliche Betreuung

D

Dauertestamentsvollstreckung Behindertentestament

Testamentsvollstreckung für die gesamte Lebenszeit des behinderten Kindes (§ 2209 BGB). Der Testamentsvollstrecker verwaltet das Vermögen langfristig.

Siehe auch: Testamentsvollstrecker, Testamentsvollstreckung

E

Eingliederungshilfe Sozialrecht

Sozialleistung für Menschen mit Behinderung nach dem SGB IX. Sie umfasst Leistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, Wohnen und Arbeit.

Siehe auch: Sozialhilferegress
Eintrittsrecht (Erbfolge nach Stämmen) Erbrecht

Wenn ein Erbe vor dem Erblasser stirbt, treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle (§ 1924 Abs. 3 BGB). Sie erben den Anteil, den das vorverstorbene Elternteil geerbt hätte. Beim Behindertentestament besonders relevant, wenn die Eltern des behinderten Enkels vor den Großeltern versterben – das Enkelkind erbt dann direkt.

Siehe auch: Gesetzliche Erbfolge, Nacherbe
Enterbung Erbrecht

Ausschluss eines gesetzlichen Erben von der Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag. Auch bei Enterbung bleibt der Pflichtteilsanspruch bestehen (§ 2303 BGB).

Siehe auch: Pflichtteil, Testament
Erbe Erbrecht

Person, die das Vermögen des Erblassers als Ganzes oder zu einem Bruchteil erhält. Erben treten in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein – auch in die Schulden.

Siehe auch: Erbfall, Erblasser, Gesetzliche Erbfolge
Erbengemeinschaft Erbrecht

Wenn mehrere Personen gemeinsam erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Sie verwalten den Nachlass gemeinsam und können einzelne Nachlassgegenstände nur einstimmig veräußern.

Siehe auch: Erbe, Erbquote
Erbfall Erbrecht

Der Tod des Erblassers. Mit dem Erbfall geht das Vermögen automatisch und unmittelbar auf die Erben über (§ 1922 BGB) – eine Annahme ist nicht erforderlich.

Siehe auch: Erbe, Erblasser
Erblasser Erbrecht

Die Person, deren Vermögen nach ihrem Tod auf die Erben übergeht. Der Erblasser kann durch Testament oder Erbvertrag bestimmen, wer sein Vermögen erhält.

Siehe auch: Erbe, Erbfall
Erbquote Erbrecht

Der Bruchteil, zu dem ein Miterbe am Nachlass beteiligt ist. Bei gesetzlicher Erbfolge ergibt sich die Quote aus dem Verwandtschaftsverhältnis und dem Güterstand.

Siehe auch: Gesetzliche Erbfolge, Pflichtteil
Erbschaftsteuer Steuerrecht

Steuer auf den Erwerb von Todes wegen (ErbStG). Ehegatten: 500.000 € Freibetrag, Kinder: 400.000 €. Steuersatz: 7–30% (Steuerklasse I).

Siehe auch: Freibeträge (Erbschaftsteuer), Steuerklassen (Erbschaftsteuer)
Erbschein Erbrecht

Amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts, das die Erbenstellung und den Umfang des Erbrechts bescheinigt (§ 2353 BGB). Wird z.B. für Grundbuchänderungen oder Bankgeschäfte benötigt.

Siehe auch: Erbe, Nachlassgericht
Erbvertrag Erbrecht

Ein Vertrag, durch den der Erblasser bindend Verfügungen von Todes wegen trifft (§ 2274 BGB). Kann nur durch notarielle Beurkundung und mit Zustimmung aller Vertragspartner geändert werden.

Siehe auch: Erblasser, Testament
Ersatzerbe Erbrecht

Person, die erbt, wenn der eingesetzte Erbe vor oder gleichzeitig mit dem Erblasser stirbt, die Erbschaft ausschlägt oder erbunwürdig ist (§ 2096 BGB). Wichtige Absicherung im Testament: Ohne Ersatzerben gilt die gesetzliche Erbfolge.

Siehe auch: Nacherbe, Testament
Erwerbsminderungsrente Sozialrecht

Rente für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können (§ 43 SGB VI). Wird auf Grundsicherung angerechnet.

Siehe auch: Grundsicherung

F

Freibeträge (Erbschaftsteuer) Steuerrecht

Beträge, bis zu denen ein Erwerb steuerfrei bleibt (§ 16 ErbStG): Ehepartner 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €.

Siehe auch: Erbschaftsteuer, Steuerklassen (Erbschaftsteuer)

G

Gesetzliche Erbfolge Erbrecht

Die vom Gesetz vorgesehene Erbfolge, die eintritt, wenn kein Testament oder Erbvertrag existiert (§§ 1924 ff. BGB). Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge (Kinder, Enkel), der Ehepartner erbt daneben.

Siehe auch: Erbquote, Pflichtteil, Testament
Großelterntestament Behindertentestament

Testament von Großeltern, das ein behindertes Enkelkind durch Vor-/Nacherbschaft und Testamentsvollstreckung absichert. Besonderheit: Der erbschaftsteuerliche Freibetrag für Enkel beträgt 200.000 € (bei lebenden Eltern) bzw. 400.000 € (bei vorverstorbenen Eltern). Muss mit dem Eltern-Behindertentestament koordiniert werden.

Siehe auch: Behindertentestament, Eintrittsrecht (Erbfolge nach Stämmen), Vorerbschaft
Grundsicherung Sozialrecht

Sozialleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 41 ff. SGB XII). Für Menschen mit Behinderung: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Siehe auch: Schonvermögen, Sozialhilferegress
Gütergemeinschaft Erbrecht

Vertraglicher Güterstand, bei dem das Vermögen beider Ehegatten zum Gesamtgut wird (§ 1415 BGB). In der Praxis sehr selten.

Siehe auch: Gütertrennung, Zugewinngemeinschaft
Gütertrennung Erbrecht

Vertraglicher Güterstand ohne Zugewinnausgleich (§ 1414 BGB). Der Ehegatte erbt neben den Kindern zu gleichen Teilen, mindestens aber ein Viertel (§ 1931 Abs. 4 BGB).

Siehe auch: Gesetzliche Erbfolge, Zugewinngemeinschaft

H

Hilfe zur Pflege Sozialrecht

Sozialleistung für pflegebedürftige Menschen, die die Kosten nicht selbst tragen können (§§ 61 ff. SGB XII). Einkommens- und vermögensabhängig.

Siehe auch: Grundsicherung, Sozialhilferegress

K

Katastrophenklausel Behindertentestament

Regelung im Testament für den Fall, dass beide Eltern gleichzeitig versterben. Bestimmt Erbfolge, Testamentsvollstrecker und ggf. Vormund.

Siehe auch: Behindertentestament, Testament

M

Mehrbedarf Sozialrecht

Zusätzlicher Bedarf, der über den Regelbedarf der Grundsicherung hinausgeht (§ 30 SGB XII). Menschen mit Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G oder aG erhalten einen Mehrbedarf von 17% des Regelbedarfs.

Siehe auch: Grundsicherung, Schwerbehindertenausweis

N

Nacherbe Behindertentestament

Person, die das Erbe erhält, nachdem der Vorerbe gestorben ist (§ 2100 BGB). Typischerweise die Geschwister des behinderten Kindes.

Siehe auch: Nacherbschaft, Vorerbe
Nacherbschaft Erbrecht

Der Nacherbe erhält das Erbe, nachdem der Vorerbe verstorben ist oder ein anderes bestimmtes Ereignis eingetreten ist (§ 2106 BGB).

Siehe auch: Behindertentestament, Vorerbschaft
Nachlassgericht Erbrecht

Die Abteilung des Amtsgerichts, die für Nachlasssachen zuständig ist: Testamentseröffnung, Erbscheinerteilung, Ernennung von Testamentsvollstreckern.

Siehe auch: Erbschein, Testamentsvollstreckung
Nießbrauch Erbrecht

Das Recht, sämtliche Nutzungen einer Sache zu ziehen (§ 1030 BGB), z.B. Mieteinnahmen. Im Unterschied zum Wohnrecht kann der Nießbrauch wirtschaftlich verwertet werden – problematisch beim Behindertentestament.

Siehe auch: Behindertentestament, Wohnrecht

P

Persönliches Budget Sozialrecht

Geldleistung statt Sachleistung: Menschen mit Behinderung kaufen Teilhabeleistungen selbst ein (§ 29 SGB IX). Stärkt die Selbstbestimmung.

Siehe auch: Eingliederungshilfe, Teilhabe
Pflichtteil Erbrecht

Der gesetzliche Mindestanteil am Nachlass, der nahen Angehörigen (Kinder, Ehepartner, Eltern) zusteht und durch Testament nicht entzogen werden kann (§§ 2303 ff. BGB). Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Siehe auch: Gesetzliche Erbfolge
Pflichtteilsergänzungsanspruch Erbrecht

Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils wegen Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten 10 Jahre (§ 2325 BGB). Pro Jahr vor dem Erbfall wird die Schenkung um 10% weniger angerechnet.

Siehe auch: Behindertentestament, Pflichtteil
Pflichtteilsklausel (Strafklausel) Behindertentestament

Verlangt ein Kind beim ersten Erbfall den Pflichtteil, wird es auch beim zweiten auf den Pflichtteil beschränkt. Soll Geschwister von Pflichtteilsforderungen abhalten.

Siehe auch: Berliner Testament, Pflichtteil
Pflichtteilsrestanspruch Erbrecht

Anspruch, wenn das Vermächtnis geringer ist als der Pflichtteil (§ 2307 BGB). Beim Behindertentestament muss das Vermächtnis mindestens dem Pflichtteil entsprechen.

Siehe auch: Behindertentestament, Pflichtteil, Vermächtnis
Pflichtteilsverzicht Erbrecht

Vertrag, durch den ein Pflichtteilsberechtigter auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet (§ 2346 Abs. 2 BGB). Muss notariell beurkundet werden.

Siehe auch: Behindertentestament, Pflichtteil

R

Rechtliche Betreuung Sozialrecht

Gerichtlich angeordnete Unterstützung für volljährige Menschen (§§ 1814 ff. BGB). Der Betreuer kümmert sich um die Person – nicht zu verwechseln mit Testamentsvollstreckung (Vermögen).

Siehe auch: Behindertentestament, Betreuungsverfügung

S

Salvatorische Klausel Erbrecht

Klausel im Testament, die bestimmt, dass die Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung nicht das gesamte Testament unwirksam macht.

Siehe auch: Testament
Scheidungsklausel Behindertentestament

Klarstellung im gemeinschaftlichen Testament, dass es bei Scheidung unwirksam wird. § 2077 BGB regelt dies bereits, die Klausel verhindert Beweisstreitigkeiten.

Siehe auch: Testament
Schonvermögen Sozialrecht

Vermögen, das bei Sozialleistungen nicht angerechnet wird. Eingliederungshilfe: ca. 63.000 €, Grundsicherung: ca. 10.000 €.

Siehe auch: Eingliederungshilfe, Grundsicherung
Schwerbehindertenausweis Sozialrecht

Amtlicher Nachweis der Schwerbehinderung (GdB ab 50) mit Merkzeichen. Berechtigt zu Nachteilsausgleichen.

Siehe auch: Eingliederungshilfe
Sozialhilferegress Sozialrecht

Rückgriff des Sozialhilfeträgers auf Vermögen des Leistungsempfängers. Erbt ein behinderter Mensch ohne Behindertentestament, wird das Erbe als Vermögen angerechnet.

Siehe auch: Behindertentestament, Grundsicherung
Steuerklassen (Erbschaftsteuer) Steuerrecht

Klasse I (Ehepartner, Kinder): 7–30%, Klasse II (Geschwister, Neffen): 15–43%, Klasse III (andere): 30–50%.

Siehe auch: Erbschaftsteuer, Freibeträge (Erbschaftsteuer)

T

Teilhabe Sozialrecht

Gleichberechtigte Einbeziehung von Menschen mit Behinderung in alle Lebensbereiche: Arbeit, Wohnen, Bildung, Freizeit, Gesundheit.

Siehe auch: BTHG (Bundesteilhabegesetz), Eingliederungshilfe
Teilungsanordnung Erbrecht

Anordnung im Testament, die bestimmt, welcher Erbe welchen Nachlassgegenstand erhält (§ 2048 BGB). Besonders wichtig bei Immobilien.

Siehe auch: Erbengemeinschaft, Testament
Testament Erbrecht

Eine einseitige Verfügung von Todes wegen, mit der der Erblasser die Erbfolge regelt. Formen: eigenhändig/handschriftlich (§ 2247 BGB) oder notariell (§ 2232 BGB).

Siehe auch: Berliner Testament, Erblasser
Testamentsvollstrecker Erbrecht

Vom Erblasser im Testament bestimmte Person, die den Nachlass verwaltet (§§ 2197 ff. BGB). Beim Behindertentestament die Schlüsselfigur: Er entscheidet über die Verwendung der Mittel.

Siehe auch: Behindertentestament, Testamentsvollstreckung
Testamentsvollstreckung Erbrecht

Die Verwaltung des Nachlasses durch einen vom Erblasser bestimmten Testamentsvollstrecker. Beim Behindertentestament wird eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet (§§ 2197 ff. BGB).

Siehe auch: Behindertentestament, Testamentsvollstrecker

V

Vermächtnis Erbrecht

Die Zuwendung eines bestimmten Vermögensvorteils durch Testament, ohne den Bedachten zum Erben zu machen (§ 1939 BGB). Beim Behindertentestament wird dem behinderten Kind oft ein Vermächtnis statt einer Erbeinsetzung zugewandt.

Siehe auch: Behindertentestament, Erbe
Versorgungsfreibetrag Steuerrecht

Zusätzlicher Freibetrag bei der Erbschaftsteuer für überlebenden Ehegatten (256.000 €) und Kinder (10.300–52.000 €), § 17 ErbStG.

Siehe auch: Erbschaftsteuer, Freibeträge (Erbschaftsteuer)
Verwaltungsanweisung Behindertentestament

Anweisungen im Testament an den Testamentsvollstrecker: Zuwendungen nur als Sachleistungen, nur ergänzend zu Sozialleistungen, nie direkt auf das Konto des Kindes.

Siehe auch: Dauertestamentsvollstreckung, Testamentsvollstrecker
Vorerbe Behindertentestament

Person, die das Erbe zunächst erhält, es aber an den Nacherben weitergeben muss (§ 2100 BGB). Beim Behindertentestament wird das Kind als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt.

Siehe auch: Nacherbe, Vorerbschaft
Vorerbschaft Erbrecht

Der Vorerbe erhält das Erbe mit der Einschränkung, dass es nach seinem Tod oder einem anderen bestimmten Zeitpunkt an den Nacherben fällt (§§ 2100 ff. BGB).

Siehe auch: Behindertentestament, Nacherbschaft

W

Wechselbezügliche Verfügung Erbrecht

Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament, die voneinander abhängen (§ 2270 BGB). Nach dem Tod eines Partners können wechselbezügliche Verfügungen nicht mehr widerrufen werden.

Siehe auch: Berliner Testament, Testament
Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) Sozialrecht

Einrichtung zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können (§ 219 SGB IX). Die Beschäftigung begründet ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis.

Siehe auch: Eingliederungshilfe, Teilhabe
Wiederheiratsklausel Behindertentestament

Regelt die Folgen einer erneuten Heirat des überlebenden Ehegatten. Typisch: Kinder erhalten sofort ihren Erbteil, um Vermögensabfluss zu verhindern.

Siehe auch: Berliner Testament, Testament
Wohnrecht Erbrecht

Das höchstpersönliche Recht, ein Gebäude oder einen Teil davon als Wohnung zu benutzen (§ 1093 BGB). Es ist nicht übertragbar, nicht vererblich und nicht verwertbar – deshalb ideal für das Behindertentestament.

Siehe auch: Behindertentestament, Nießbrauch

Z

Zugewinnausgleich (steuerfrei) Steuerrecht

Der fiktive Zugewinnausgleichsanspruch des überlebenden Ehegatten ist erbschaftsteuerfrei (§ 5 ErbStG). Ein erheblicher Steuervorteil bei Zugewinngemeinschaft.

Siehe auch: Erbschaftsteuer, Zugewinngemeinschaft
Zugewinngemeinschaft Erbrecht

Der gesetzliche Güterstand in Deutschland (§ 1363 BGB). Im Erbfall erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel (§ 1371 BGB).

Siehe auch: Gesetzliche Erbfolge, Gütertrennung

Ä

Änderungsvorbehalt Behindertentestament

Erlaubt dem überlebenden Ehegatten, bestimmte Verfügungen nach dem Tod des Partners anzupassen. Beim Behindertentestament sind Regelungen zugunsten des Kindes nicht änderbar.

Siehe auch: Testament, Wechselbezügliche Verfügung

Ü

Überleitung (Anspruchsüberleitung) Sozialrecht

Der Sozialhilfeträger kann Ansprüche des Leistungsempfängers auf sich überleiten (§ 93 SGB XII). Beim Behindertentestament relevant: Überleitung des Pflichtteilsanspruchs.

Siehe auch: Pflichtteil, Sozialhilferegress