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Testament rechtssicher verfassen

Zuletzt aktualisiert: 28. Februar 2026

Am 17. April 1998 erklärte ein Gericht ein Testament für nichtig

Am 17. April 1998 saß eine Familie im Amtsgericht und erfuhr, dass das Testament ihrer verstorbenen Mutter nichtig war. Der Grund: Sie hatte den Text am Computer geschrieben und nur unterschrieben. Das reichte nicht. Alles, was die Mutter verfügt hatte – die sorgfältig durchdachte Verteilung des Vermögens, der Schutz des behinderten Enkels – war wertlos. Die gesetzliche Erbfolge griff.

Dieser Fall ist kein Einzelfall. Studien schätzen, dass bis zu 58 % aller privaten Testamente Formfehler enthalten. Beim Behindertentestament wiegen Formfehler besonders schwer: Ist das Testament nichtig, gibt es keinen Schutz.

Die zwei Wege zum gültigen Testament

Das deutsche Recht kennt zwei Formen des Testaments:

1. Eigenhändiges (handschriftliches) Testament (§ 2247 BGB)

Voraussetzungen:

  • Vollständig eigenhändig geschrieben – jeder Buchstabe, jedes Wort, von Hand. Kein Computer, kein Diktiergerät, kein Schreibmaschinen-Ausdruck
  • Eigenhändig unterschrieben – mit Vor- und Nachname
  • Ort und Datum – soll angegeben werden (kein Muss, aber dringend empfohlen)

Warum handschriftlich? Drei Gründe:

  1. Identifikation: Die Handschrift identifiziert den Verfasser eindeutig
  2. Fälschungsschutz: Handschrift ist schwerer zu fälschen als ein Ausdruck mit Unterschrift
  3. Kein Stellvertreter: Niemand kann für Sie ein Testament schreiben – Sie müssen es selbst tun

Typische Formfehler, die zur Nichtigkeit führen:

  • Computer-Ausdruck mit Unterschrift → nichtig
  • Von einer anderen Person geschrieben, vom Erblasser nur unterschrieben → nichtig
  • Nur mit Initialen oder Spitznamen unterschrieben → anfechtbar
  • Kein Datum → nicht nichtig, aber problematisch bei mehreren Testamenten

2. Notarielles Testament (§ 2232 BGB)

Voraussetzungen:

  • Erklärung vor einem Notar – mündlich oder durch Übergabe einer Schrift
  • Protokollierung durch den Notar
  • Vorlesung und Genehmigung durch den Erblasser
  • Unterschriften von Erblasser und Notar

Vorteile:

  • Notar prüft Geschäftsfähigkeit und berät
  • Kaum Formfehler möglich
  • Erbschein oft entbehrlich (das Testament selbst gilt als Nachweis)
  • Automatische amtliche Verwahrung

Nachteil:

  • Kosten nach Geschäftswert (GNotKG) – bei 500.000 Euro Nachlasswert ca. 1.800 Euro

Das gemeinschaftliche Ehegattentestament (§ 2265 BGB)

Für verheiratete Paare gibt es eine besondere Form: das gemeinschaftliche Testament. Es wird von beiden Ehegatten gemeinsam errichtet.

Handschriftliche Form (§ 2267 BGB)

Die vereinfachte Regel: Ein Ehegatte schreibt den gesamten Text handschriftlich, beide unterschreiben. Der andere Ehegatte muss nicht selbst schreiben – seine Unterschrift mit Ort und Datum genügt.

Wichtig: Auch hier gilt – der Text muss komplett handschriftlich sein. Ein Ausdruck, den beide unterschreiben, ist nichtig.

Wechselbezügliche Verfügungen (§ 2270 BGB)

Im gemeinschaftlichen Testament können Verfügungen wechselbezüglich sein: Die Verfügung des einen hängt von der des anderen ab. Beispiel: "Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein" – die Einsetzung durch den Mann hängt davon ab, dass die Frau ihn ebenfalls einsetzt.

Die Bindungswirkung: Nach dem Tod des Erstversterbenden kann der Überlebende wechselbezügliche Verfügungen nicht mehr ändern (§ 2271 BGB). Das schützt den letzten Willen des Verstorbenen – kann aber auch zur Falle werden.

Mehr dazu: Berliner Testament und Behindertentestament

Aufbewahrung: Wo das Testament hingehört

Ein perfektes Testament nützt nichts, wenn es nicht gefunden wird.

Amtliche Verwahrung (§ 2248 BGB)

Die sicherste Option: Hinterlegung beim Amtsgericht (Nachlassgericht). Kosten: einmalig 75 Euro. Vorteile:

  • Wird im Sterbefall automatisch eröffnet (über das Zentrale Testamentsregister)
  • Feuersicher, diebstahlsicher
  • Kann nicht "verschwinden"
  • Keine Gefahr der Vernichtung durch Dritte

Zentrale Testamentsregister (ZTR)

Bei amtlicher Verwahrung oder notarieller Beurkundung wird das Testament automatisch im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert. Im Sterbefall wird das Nachlassgericht automatisch benachrichtigt.

Zuhause aufbewahren

Nicht empfohlen. Risiken:

  • Testament wird nicht gefunden
  • Testament wird vernichtet (absichtlich oder versehentlich)
  • Testament wird angefochten ("Das hat er nie geschrieben")

Widerruf und Änderung

Einzeltestament

Ein Einzeltestament kann jederzeit widerrufen werden:

  • Durch ein neues Testament ("Ich widerrufe alle früheren Verfügungen")
  • Durch Vernichtung des Dokuments
  • Durch Rücknahme aus amtlicher Verwahrung (§ 2256 BGB)

Gemeinschaftliches Testament

Hier gelten strengere Regeln:

Zu Lebzeiten beider Ehegatten:

  • Widerruf durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten (§ 2271 Abs. 1 BGB)
  • Widerruf des gesamten Testaments nur gemeinsam

Nach dem Tod des Erstversterbenden:

  • Wechselbezügliche Verfügungen können nicht mehr geändert werden
  • Nur nicht-wechselbezügliche Teile können angepasst werden

Besonderheiten beim Behindertentestament

Das Behindertentestament stellt zusätzliche Anforderungen an die Formulierung:

  1. Exakte Bezeichnung der Vor-/Nacherbschaft – nicht "erbt" sondern "wird als Vorerbe eingesetzt"
  2. Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung – mit Verweis auf § 2209 BGB
  3. Klare Verwaltungsanweisungen – was der TV tun soll und darf
  4. Pflichtteilsklausel – für die gesunden Kinder
  5. Katastrophenklausel – für den gleichzeitigen Tod beider Eltern
  6. TV-Kaskade – mehrere Ersatz-Testamentsvollstrecker

Empfehlung: Gerade beim Behindertentestament ist die notarielle Beurkundung dringend empfohlen. Die Konstruktion ist zu komplex für ein reines DIY-Testament. Der Notar stellt sicher, dass alle Formulierungen rechtlich korrekt sind.

Checkliste: Ist Ihr Testament formgültig?

  • Vollständig handschriftlich geschrieben (kein Ausdruck)
  • Mit Vor- und Nachname unterschrieben
  • Ort und Datum angegeben
  • Bei Ehegattentestament: Beide haben unterschrieben (mit Datum)
  • Klare, eindeutige Formulierungen
  • In amtlicher Verwahrung oder beim Notar
  • Im Zentralen Testamentsregister erfasst

Weiterführende Links

§ 2247 BGB – Eigenhändiges TestamentGesetzestext mit Kommentierung zur handschriftlichen Testamentserrichtung und allen Formvorschriften.
dejure.org
§ 2232 BGB – Öffentliches TestamentGesetzestext zum notariellen Testament mit Verfahrenshinweisen und Rechtsprechungsübersicht.
dejure.org
§ 2267 BGB – Gemeinschaftliches eigenhändiges TestamentGesetzestext zu den erleichterten Formvorschriften beim gemeinschaftlichen Ehegattentestament.
dejure.org
§ 2253 BGB – Widerruf eines TestamentsGesetzestext zur jederzeitigen Widerruflichkeit letztwilliger Verfügungen.
dejure.org
Zentrales Testamentsregister (Bundesnotarkammer)Offizielle Seite des Zentralen Testamentsregisters mit Informationen zu Registrierung und Verwahrung.
testamentsregister.de
§ 2247 BGB – EinzelnormAmtlicher Gesetzestext zum eigenhändigen Testament mit allen Formvorschriften.
gesetze-im-internet.de
§ 2232 BGB – EinzelnormAmtlicher Gesetzestext zum notariellen (öffentlichen) Testament.
gesetze-im-internet.de
BMJ-Broschüre: Erben und VererbenKostenlose Broschüre des Bundesjustizministeriums mit Erläuterungen zu Testamentsformen und Formvorschriften.
bmj.de

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