Grundlagen
Gesetzliche Erbfolge – Was passiert ohne Testament?
Zuletzt aktualisiert: 28. Februar 2026
Der Anruf, mit dem niemand rechnet
Es passiert jeden Tag: Ein Elternteil stirbt unerwartet – Herzinfarkt, Unfall, plötzliche Erkrankung. Kein Testament vorhanden. "Wir wollten uns noch darum kümmern." Jetzt greift die gesetzliche Erbfolge – und für Familien mit einem behinderten Kind beginnt ein Albtraum.
Denn die gesetzliche Erbfolge kennt keine Behinderung. Sie verteilt das Erbe nach starren Quoten. Und das Sozialamt wartet schon.
Wie die gesetzliche Erbfolge funktioniert
Das BGB regelt in den §§ 1924–1936, wer erbt, wenn kein Testament existiert. Die wichtigsten Regeln:
Erben erster Ordnung: Kinder
Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 BGB). Drei Kinder bedeutet: jedes Kind bekommt ein Drittel. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Kind eine Behinderung hat, verheiratet ist oder im Ausland lebt.
Der Ehegatte
Der überlebende Ehegatte erbt neben Kindern:
- 1/4 bei Gütertrennung
- 1/2 bei Zugewinngemeinschaft (1/4 gesetzlicher Erbteil + 1/4 pauschaler Zugewinnausgleich)
Erbquoten im Überblick
| Familiensituation | Ehegatte | Kind 1 | Kind 2 | Kind 3 |
|---|---|---|---|---|
| Verheiratet, Zugewinngemeinschaft, 1 Kind | 1/2 | 1/2 | – | – |
| Verheiratet, Zugewinngemeinschaft, 2 Kinder | 1/2 | 1/4 | 1/4 | – |
| Verheiratet, Zugewinngemeinschaft, 3 Kinder | 1/2 | 1/6 | 1/6 | 1/6 |
| Unverheiratet, 2 Kinder | – | 1/2 | 1/2 | – |
| Unverheiratet, 3 Kinder | – | 1/3 | 1/3 | 1/3 |
Das Problem: Wenn EIN Elternteil stirbt
Viele denken beim Thema "Erbe" an den Fall, dass beide Eltern tot sind. Aber das häufigere Szenario ist: Ein Elternteil stirbt zuerst. Und genau hier liegt die Falle.
Konkretes Beispiel
Familie Schmidt: Mutter (45), Vater (48), drei Kinder – darunter Paul (12) mit schwerer Behinderung. Kein Testament. Der Vater stirbt.
Nachlasswert: 400.000 Euro (Immobilie 300.000 + Ersparnisse 100.000)
Gesetzliche Erbfolge (Zugewinngemeinschaft):
- Mutter: 1/2 = 200.000 Euro
- Kind 1: 1/6 = 66.667 Euro
- Paul: 1/6 = 66.667 Euro
- Kind 3: 1/6 = 66.667 Euro
Paul erbt also knapp 67.000 Euro. Was passiert jetzt?
- Das Sozialamt erfährt vom Erbe (Meldepflicht des Nachlassgerichts)
- Pauls Eingliederungshilfe und Grundsicherung werden eingestellt
- Die 67.000 Euro müssen aufgebraucht werden
- Die Mutter kann die Immobilie nicht allein verkaufen – Paul ist Miterbe und minderjährig
- Es entsteht eine Erbengemeinschaft mit einem beschränkt geschäftsfähigen Kind
- Für jeden Verkauf braucht es eine Genehmigung des Familiengerichts
Das Chaos ist komplett. Und das alles nur, weil kein Testament vorhanden war.
Der Pflichtteil – die "Untergrenze"
Selbst wenn ein Testament existiert, das das behinderte Kind nicht berücksichtigt: Es gibt den Pflichtteil (§§ 2303 ff. BGB). Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch.
Beispiel: Pauls gesetzlicher Erbteil wäre 1/6. Sein Pflichtteil beträgt also 1/12 = ca. 33.333 Euro.
Das Problem: Auch auf den Pflichtteil kann das Sozialamt zugreifen – per Überleitung nach § 93 SGB XII. Enterben schützt also nicht.
Die Lösung im Behindertentestament
Genau deshalb setzt das Behindertentestament den Erbteil des behinderten Kindes leicht über den Pflichtteil. Wer mehr als den Pflichtteil erbt, hat keinen Grund, den Pflichtteil einzufordern – und das Sozialamt kann die Pflichtteilsforderung nicht per Überleitung geltend machen, weil der Erbteil höher ist.
Sonderfall: Beide Eltern sterben gleichzeitig
Die "Katastrophenklausel" – was passiert, wenn beide Eltern bei einem Unfall sterben? Ohne Testament:
- Die Kinder erben alles zu gleichen Teilen
- Für minderjährige Kinder wird ein Vormund bestellt
- Der Vormund verwaltet das Erbe – aber er ist an die gesetzlichen Regeln gebunden
- Für das behinderte Kind gelten die gleichen Regeln: Erbe wird auf Sozialleistungen angerechnet
Ein Behindertentestament enthält deshalb immer eine Katastrophenklausel, die auch diesen Fall regelt.
Die Erbengemeinschaft – ein zusätzliches Problem
Ohne Testament entsteht bei mehreren Erben eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Das bedeutet:
- Alle Erben müssen gemeinsam über den Nachlass verfügen
- Kein Erbe kann allein verkaufen, vermieten oder beleihen
- Ist ein Erbe beschränkt geschäftsfähig (z. B. ein minderjähriges Kind mit Behinderung), wird es noch komplizierter: Der Betreuer oder Vormund muss zustimmen, oft ist eine Genehmigung des Betreuungsgerichts nötig
In der Praxis führt das zu monatelangen Blockaden. Die Immobilie kann nicht verkauft werden, laufende Kosten müssen aber bezahlt werden. Im schlimmsten Fall muss die Familie einen Kredit aufnehmen, um die Erbengemeinschaft aufzulösen.
Was Sie jetzt tun sollten
Wenn Sie ein Kind mit Behinderung haben und kein Testament besitzen, ist die Botschaft klar: Handeln Sie. Nicht nächsten Monat, nicht nächstes Jahr – jetzt.
Die gesetzliche Erbfolge ist für Familien mit einem behinderten Kind die schlechteste aller Optionen:
- Das Erbe fließt ans Sozialamt
- Es entsteht eine chaotische Erbengemeinschaft
- Die Immobilie ist blockiert
- Niemand kann schnell und flexibel handeln
Ein Behindertentestament löst all diese Probleme. Lesen Sie weiter: Was ist ein Behindertentestament?
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